Im Namen des Volkes !

In dem Verwaltungsstreitverfahren



pp.



wegen Kommunalrecht

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Ellerhusen,

Richterin am Verwaltungsgericht Diedrich,

Richter am Verwaltungsgericht Wagner,

ehrenamtlichen Richter Wischnewski und

ehrenamtliche Richterin Bach

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.



Tatbestand

Die Gemeinde Großkrotzenburg ließ im Südteil der im Gemeindegebiet gelegen
Bahnhofstraße Erneuerungs-, Verkehrsberuhigungs- und Bepflanzungsmaßnahmen
durchführen. Am 29.3.1999 beschloss der Beklagte, dass diese Maßnahmen in der
Bahnhofstraße "Südteil" zum 25.10.1995 fertiggestellt seien (Bl. 33 der
Verwaltungsvorgänge).

Die Klägerin beschloss in ihrer Sitzung vom 3.9.1999 eine
Straßenbeitragssatzung (StBS), die gemäß § 17 StBS rückwirkend am 1.10.1995 in
Kraft trat und die bisherige Satzung vom 1.1.1975 ersetzte (Bl. 54 f. der
Verwaltungsvorgänge)

Die §§ 1-3 der StBS lauten:

"§ 1 Erheben von Beiträgen

Zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen - nachfolgend Verkehrsanlagen genannt - erhebt die Gemeinde
Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser
Satzung.

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1) Der Beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten
grundsätzlich für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.

(2) Der Gemeindevorstand kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass der
beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt wird.

§ 3 Anteil der Gemeinde

(1) Die Gemeinde trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die
Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem
innerörtlichen Verkehr und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen
Verkehr dient.

(2) Eine reduzierte Beitragspflicht für den Beitragspflichtigen kann dann
entstehen, wenn der Um- oder Ausbau der Verkehrsanlage überwiegend dem
allgemeinen öffentlichen Interesse dient. Das Vorliegen dieses
Ausnahmetatbestandes und den Beitragssatz stellt jeweils gesondert die
Gemeindevertretung durch Beschluss fest. Er muss mindestens 10 % betragen.

(3)Stehen nur einzelne Teileinrichtungen in der Baulast der Gemeinde, gelten
die Regelungen in Abs. 1 und 2 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils
entsprechend."

Die Klägerin fasste in ihrer Sitzung vom 28.10.1999 folgenden Beschluss (Bl.
65/66 der Verwaltungsvorgänge).

"Die Gemeindevertretung beschließt auf der Grundlage der
Straßenbeitragssatzung gemäß § 1 Abs. 2 den Ausnahmetatbestand für den Ausbau
der Kirch-Bahnhofstraße (Süd) bis zur Kreuzung Taunusstraße. Der zu erhebende
Beitrag beträgt 10 %.

Bei der Festsetzung dieses Ausnahmetatbestandes hat sich die
Gemeindevertretung insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen.

1. Die Straßenoberfläche war vor der Kanalbaumaßnahme der Gemeinde völlig
intakt. Selbst wenn Unterhaltungsmaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten
notwendig gewesen wären, hätte dies nach § 11 Abs. 3 KAG einem Um- oder Ausbau
nicht gleichgestanden, und nach dem Gesetz keine Beitragspflicht ausgelöst.
2. Die Erneuerung der Straßenoberfläche war die unmittelbare Folge der
bereits erwähnten Kanalbaumaßnahme. Diese betraf nicht in erster Linie die
Sanierung des in der Kirch-/Bahnhofstraße verlegten Kanals, sondern die
Neuordnung des Abwassersystems in einem größeren angrenzenden Gemeindegebiet.
3. Die Kirch-/Bahnhofstraße ist von ihrer Nutzung und Bedeutung für diese
Gemeinde keine Straße wie jede andere. Mit ihrer zentralen Lage, den an ihr
gelegenen Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs und öffentlichen
Einrichtungen ist sie weniger eine Einrichtung für die Anwohner als vielmehr
für alle Bürger. Von der Neugestaltung mit Pflaster und Bäumen haben die
Anwohner keine besonderen Vorteile erlangt.
4. Der Ausbau der Kirch-/Bahnhofstraße erfolgte im Hinblick auf die
Sanierung des alten Ortskernes besonders aufwendig (weitflächige Pflasterung,
Baumpflanzung)."
Mit Beschluss vom 11.11.1999 beanstandete der Beklagte diesen Beschluss der
Klägerin (Bl. 58 der Verwaltungsvorgänge).

Die Klägerin fasste daraufhin in ihrer Sitzung vom 26.11.1999 folgenden
Beschluss (Bl. 110 f. des Verfahrens 7 G 385/00<2>):

"1. Die Gemeindevertretung gibt dem Widerspruch des Gemeindevorstandes zu
ihrem Beschluss vom 28. Oktober 1999 zu der Vorlage 1001/1999 nicht statt.

2. Sie bekräftigt insbesondere mit Verweis auf ihren ergänzenden Beschluss zur
Vorlage A 101/1999 ihren Beschluss vom 28. Oktober 1999 mit der Maßgabe, dass
im Beschluss § 1 durch § 3 ersetzt wird.

3. Die Gemeindevertretung stellt ausdrücklich fest, dass der gefasste
Beschluss geltendem Recht nicht widerspricht."

Weiter heißt es in dem Beschluss der Klägerin:

"Die Beanstandung des Gemeindevorstandes gemäß § 63 Abs. 1 HGO gründet sich
auf einer Stellungnahme des Landrats des Main-Kinzig-Kreises vom 3.11.1999.
Die in diesem Schreiben ausgeführten Bedenken hat die Gemeindevertretung in
ihrer heutigen Entschließung berücksichtigt. Sie führen im Ergebnis unter
Abwägung aller Gesichtspunkte zu keiner abweichenden Beurteilung. In Kenntnis
des vor Ort festzustellenden Sachverhalts hat die Gemeindevertretung das
Vorliegen des Ausnahmetatbestandes im Rahmen des ihr von der Satzung
eingeräumten Ermessens in 4 Punkten begründet.

Eine denkbare Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes kann nicht im
gegenwärtigen Verfahrensstadium geprüft werden, weil die Satzung bereits in
dieser Form wirksam erlassen worden ist. Im übrigen dient dieser Grundsatz dem
Schutz des Beitragspflichtigen, der frühzeitig Umfang und Rechtsgrundlage
seiner Beitragspflicht erkennen soll. Die Feststellung des
Ausnahmetatbestandes durch die Gemeindevertretung benachteiligt ihn in seinen
Rechten jedoch nicht, sondern es wird der Umfang der Beitragspflicht zu seinen
Gunsten verändert.

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 HGO liegt daher nicht vor.

Im übrigen gefährdet der Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.10.1999 auch
nicht das Wohl der Gemeinde. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die -
nicht beanstandete - Satzung die Entscheidung der Gemeindevertretung vorsieht,
und das Parlament sich im Rahmen des von der Satzung eingeräumten Ermessens
gehalten hat."

Der Beklagte beschloss am 20.12.1999, den Beschluss vom 28.10.1999 und den
erneuten Beschluss vom 26.11.1999 zu beanstanden und teilte dies der
Vorsitzenden der Klägerin in einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Schreiben vom 23.12.1999 (Bl. 72 der Verwaltungsvorgänge und Bl. 87 des
Verfahrens 7 G 385/00<2>) mit.

Am 21.1.2000 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage trägt sie im wesentlichen folgendes vor:

Es sei schon zweifelhaft, ob die neue Straßenbeitragssatzung rückwirkend habe
in Kraft treten können. Jedenfalls könne die Gemeinde von den Anliegern der
betreffenden Straßen keine Straßenbeiträge fordern, sie sei nicht berechtigt,
den Aufwand für die Straßenbaumaßnahmen umzulegen. Dies habe die Klägerin auch
in der Begründung der Beschlüsse zum Ausdruck gebracht. Es bestünden
erhebliche Zweifel, ob die Straße erneuerungsbedürftig gewesen sei, die
Maßnahmen seien im wesentlichen wegen eines Kanalbaus erforderlich geworden.
Zudem werde die Straße wegen ihrer zentralen Lage und den dortigen
Einrichtungen nicht nur von den Anwohnern, sondern von allen Bürgern genutzt.
Die Anwohner hätten von einer Neugestaltung mit besonderer Pflasterung und
Baumbepflanzung keinen besonderen Vorteil. Auch eine wesentliche
verkehrstechnische Verbesserung liege nicht vor, im Gegenteil sei der Verkehr
durch die Umbaumaßnahmen eher gestiegen. Deshalb werde die Gemeinde in
Rechtsstreitigkeiten mit Anliegern unterliegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beanstandung des Beklagten vom 23.12.1999 in Bezug auf ihre Beschlüsse vom
28.10.1999 und vom 26.11.1999, den Ausnahmetatbestand für den Ausbau der
Kirch-/Bahnhofstraße (Süd) bis zur Kreuzung Taunusstraße auf der Grundlage der
Straßenbeitragssatzung festzustellen und einen zu erhebenden Beitrag in Höhe
von 10 % festzulegen, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin habe mit den beanstandeten Beschlüssen zu erkennen
gegeben, dass sie die Maßnahmen für grundsätzlich straßenbeitragsfähig halte.
Sei die Ansicht, es könne gar kein Straßenbeitrag erhoben werden, richtig,
seien die Beschlüsse schon deshalb rechtswidrig. Im übrigen seien die
Maßnahmen straßenbeitragsfähig. Die Kirch-/Bahnhofstraße sei
sanierungsbedürftig gewesen und es sei durch die Maßnahmen zu einer
verkehrstechnischen Verbesserung gekommen. Dann müssten aber Beiträge in
gesetzlicher Höhe erhoben werden. Daher verstoße der beanstandete Beschluss,
der die gesetzlich vorgesehenen Beitragshöhen unterschreite, gegen die
Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), insbesondere gegen
die Beitragserhebungspflicht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Akte des Verfahrens 7 G 385/00(2) sowie
auf die beigezogenen Behördenakten der Beteiligten verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch
ansonsten zulässig. Beanstandungen von Beschlüssen einer Gemeindevertretung
durch den Gemeindevorstand gemäß § 63 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der hier noch zur Zeit der letzten Beanstandungsverfügung vom
23.12.1999 geltenden Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I S. 534; die Neufassung von
§ 63 HGO trat erst am 5.1.2000 in Kraft, GVBl. I 2000 S. 2, 12), stellen nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt 7 E 204/99<V>, Urt. vom
13.10.2000) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschl.
vom 23.11.1995, ESVGH 46, 154 mwN) Verwaltungsakte iSv § 35 HVwVfG dar, die,
ohne Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 S. 3 HGO a.F.), zur Erhebung der
verwaltungsgerichtlichen Annfechtungsklage berechtigen.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beanstandungsverfügungen des Beklagten
sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte konnte sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 63 Abs. 2 HGO
a.F. stützen. Die Beanstandung ist rechtmäßig, weil die Beschlüsse der
Klägerin vom 28.10.1999 sowie vom 26.11.1999 rechtswidrig sind, also das Recht
verletzen iSv § 63 Abs. 2 S. 1 HGO a.F.

Die beanstandeten Beschlüsse verstoßen gegen § 11 Abs. 3 des Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG), wonach Straßenbeiträge von den Anliegern in Höhe von
25, 50 bzw. 75 % des Aufwands für eine Straßenbaumaßnahme nach § 11 Abs. 1 KAG
zu fordern sind. Die Klägerin konnte sich mit ihren Beschlüssen, von den
betroffenen Anliegern lediglich 10 % des Aufwandes zu fordern, nicht über
diese zwingende gesetzliche Vorgabe hinwegsetzen. Die gesetzlichen Regelungen
zur Höhe von Straßenbeiträgen stehen nicht zur Disposition der die Beiträge
erhebenden Kommunen, insbesondere können die im Gesetz genannten Beitragshöhen
nicht unter- oder überschritten werden. Das ergibt sich, abgesehen von der
prinzipiellen Gesetzesgebundenheit der Kommunalverwaltung, auch daraus, dass
generell die Erhebung von Straßenbeiträgen nicht ins Belieben der sie
erhebenden Gemeinden gestellt ist. Es ist nämlich inzwischen sowohl in der
Literatur als auch in der Rechtsprechung unumstritten, dass es für die
Erhebung von Straßenbeiträgen, entgegen dem möglicherweise anders zu
verstehenden Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 1 ("können...erheben"), eine
sogenannte Beitragserhebungspflicht gibt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 28, Rn. 8 ff. mwN). In welcher Form und in welcher
Höhe die Gemeinden dieser Pflicht nachzukommen haben, ist aber in § 11 Abs. 2
KAG für die Straßenbeiträge abschließend geregelt.

Insbesondere konnte die Klägerin sich bei der streitgegenständlichen
Beschlussfassung auch nicht auf § 3 Abs. 2 ihrer Straßenbeitragssatzung
stützen, da die dort enthaltene Regelung wegen Verstoßes gegen die genannte
höherrangige Norm § 11 Abs. 3 KAG ebenfalls rechtswidrig und damit nichtig ist
(so auch das erkennende Gericht im Beschluss vom 4.9.2001 zum Geschäftszeichen
12 G 880/01<1>). § 3 Abs. 2 der Straßenbeitragssatzung verstößt auch gegen das
gesetzliche Gebot des § 2 S. 1 KAG, wonach sich die Höhe des zu erhebenden
Beitrages unmittelbar aus der Satzung bestimmen lassen muss. Dass die Klägerin
letztendlich durch Beschluss die Beitragshöhe festlegt, ist mit diesem
gesetzlichen Grundsatz der Beitragsklarheit offensichtlich nicht vereinbar.

Das erkennende Gericht kann es in diesem Rechtsstreit dahin stehen lassen, ob
die umstrittene Baumaßnahme straßenbeitragsfähig ist oder nicht (vgl. hierzu
aber den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 4.9.2001 zum Geschäftszeichen
12 G 880/01<1>). Handelt es sich nämlich um eine straßenbeitragsfähige
Maßnahme, sind die beanstandeten Beschlüsse wegen des ausgeführten
Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Handelt es sich aber nicht um eine
straßenbeitragsfähige Maßnahme, sind die beanstandeten Beschlüsse, einen
Straßenbeitrag in Höhe von 10 % des Aufwandes zu erheben, deshalb evident
rechtswidrig, weil selbstverständlich nur für straßenbeitragsfähige Maßnahmen
überhaupt ein Straßenbeitrag erhoben werden kann, was sich unmissverständlich
aus § 11 Abs. 1 KAG ergibt. Für eine Maßnahme, die die Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 KAG nicht erfüllt, kann gar kein Straßenbeitrag erhoben werden, und
sei er noch so niedrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als
unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO,
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die
Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht, oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt werden. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem



Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Adalbertstraße 44-48


60486 Frankfurt am Main

zu stellen.





Ellerhusen Diedrich Wagner