26.8.2003 VGH Kassel hält Offenlegungsbeschluss der Gemeindevertretung für entbehrlich


Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der Entscheidung 4 N 4/87 vom 15.04.1988, NVwZ 1988, 916, zum Ausdruck gebracht, dass bundesrechtlich im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) nur den Satzungsbeschluss fassen muss. Bundesrecht gebiete nicht, dass vor der Auslegung des Planentwurfs der in der Praxis übliche Offenlegungsbeschluss, durch den die Gemeinde dem Entwurf zustimmt und seine öffentliche Auslegung anordnet, gefasst wird. Vielfach wurde aber bisher die Vorschrift des § 50 der Hessischen Gemeindeordnung so verstanden, dass - zumindest in kleineren und mittleren Städten und Gemeinden - ein Offenlegungsbeschluss nach Hessischem Landesrecht in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt.

Der 9. Senat des Hessischen VGH hat nun in der Normenkontrollentscheidung 9 N 640/00 vom 05.05.2003 folgendes ausgeführt:
"Nach der Hessischen Gemeindeordnung genügt es für das Zustandekommen des Bebauungsplanes als gemeindliche Satzung, dass die Gemeindevertretung einen einzigen Beschluss fasst. Über diesen Satzungsbeschluss hinaus werden nach Landesrecht keine weiteren (vorbereitenden) Entscheidungen der Gemeindevertretung gefordert."

Dieser Auffassung des 9. Senats hat sich zwischenzeitlich auch der 3. Senat in der Entscheidung 3 N 2168/98 vom 21.07.2003 angeschlossen.

Nach diesen neueren Entscheidungen ist es also für das rechtmäßige Zustandekommen eines Bebauungsplanes sowohl bundes- als auch landesrechtlich nicht mehr erforderlich, dass die Gemeindevertretung einen Offenlegungsbeschluss fasst.

Damit ist natürlich noch nichts darüber ausgesagt, ob es nicht sinnvoll sein kann, einen solchen Beschluss dennoch zu fassen. Niemanden wäre nämlich beispielsweise damit gedient, dass eine Gemeindevertretung die Vorlage zu einem Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan nur deshalb ablehnt, weil ihre Planvorstellungen mangels vorhergehender Befassung nicht in den Entwurf einfließen konnten. Zumindest in "klassischen" Bebauungsplanverfahren, in denen erst während des Aufstellungsverfahrens die Planinhalte erarbeitet werden, dürfte ein Offenlegungsbeschluss der Gemeindevertretung im Regelfall weiter sinnvoll sein. In Planverfahren, in denen es darum geht (Einzel-)Projekte, die inhaltlich bereits kommunalpolitisch abgeklärt sind, nunmehr auch formell planungsrechtlich abzusichern, kann aber unter Umständen das Verfahren durchaus dadurch beschleunigt werden, dass in der Gemeindevertretung ein solcher Offenlegungsbeschluss nicht gefasst wird.

Manuskript Stand 26.8.2003

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