Zur Behandlung grünordnerischer Festsetzungen des Bebauungsplanes im
Beitragsrecht
Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts u.a. durch
Festsetzungen als Flächen
zum Ausgleich. Derartige Festsetzungen können die Festsetzung von nicht
überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB
überlagern, was beitragsrechtlich unproblematisch ist. Sie können aber
auch als eigene ausschließliche Festsetzungen auf Teilen der
Grundstücke liegen, wie dies in der Vergangenheit auch schon vielfach
mit der Festsetzung Privater Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 15
BauGB praktiziert wurde. Zunehmend sind nun Erschließungsanlagen in
derart beplanten Gebieten abzurechnen. Es stellt sich die Frage, wie
die Grundstücksteile, die einer solchen "Grünfestsetzung" unterliegen,
beitragsrechtlich zu behandeln sind. Im Folgenden wird davon
ausgegangen, dass in einem Bebauungsplan auf einem Teil des Grundstücks
überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen im Sinne von § 9
Abs. 1 Ziffer 2 BauGB festgesetzt sind, auf einem anderen Teil Private
Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB.
In der Entscheidung 8 C 12/94 vom 10.10.1995, Hessische Städte- und
Gemeindezeitung (HSGZ) 1996 S. 167, hat das Bundesverwaltungsgericht
klargestellt, dass in der Frage des Erschlossenseins im Sinne von § 131
Abs. 1 BauGB Baubeschränkungen, die die von anderen Festsetzungen eines
Bebauungsplanes gewährte Ausnutzbarkeit einschränken, keine Rolle
spielen, dass das (Buch-)Grundstück also immer grundsätzlich in seiner
ganzen Größe als erschlossen anzusehen ist. Gleichwohl spielen bei der
Verteilung des Erschließungsaufwandes derartige Nutzungshindernisse
dann eine Rolle, wenn die Hindernisse auf ein Element des
satzungsgemäßen Verteilungsmaßstabes, § 131 Abs. 2 BauGB, direkt
einwirken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (8 B 171/94 vom
29.11.1994, HSGZ 1995 S. 161) in einem Fall, in dem die einschlägige
Erschließungsbeitragssatzung den sogenannten Vollgeschoßmaßstab zur
Verteilung vorgesehen hat, entschieden, dass der Teil der Grundstücke,
der als Private Grünfläche ausgewiesen war, bei der Verteilung mit zu
berücksichtigen sei, weil diese Festsetzung des Bebauungsplanes gerade
nicht auf das nach der Satzung anzuwendende Verteilungskriterium
Vollgeschosszahl einwirke . Dieses Urteil ist aber für hessische
Gemeinden, die insofern die Mustersatzung (MEBS 11/2001) des
Hessischen Städte- und Gemeindebundes zugrunde legen, nicht
einschlägig, weil dort nicht der Vollgeschossmaßstab, sondern entweder
der Grundstücksflächenmaßstab oder der Geschossflächenmaßsstab
Verwendung findet.
Gemäß § 5 Satz 1 MEBS 11/2001 ist der beitragsfähige Aufwand nach den
Grundstücksflächen zu verteilen. In diesen Fällen ist vom Grundsatz des
§ 6 Abs. 1 MEBS 11/2001 auszugehen und die gesamte Fläche des
Grundbuchgrundstücks - also einschließlich der als Private Grünfläche
ausgewiesenen Teile - in Ansatz zu bringen.
Soweit im Abrechnungsgebiet aber unterschiedliche bauliche oder
sonstige Nutzungen zulässig sind, ist gemäß § 5 Satz 2 MEBS 11/2001 nach den
Geschossflächen zu verteilen. Die Geschossfläche errechnet sich nach §
20 Abs. 2 der BauNVO aus der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3
BauNVO. Für das Baurecht ist geklärt, dass Grundstücksteile, die als
Private Grünfläche ausgewiesen sind, nicht zum Bauland im Sinne der
zuvor genannten Vorschrift zählen und dass diese Teile bei der
Berechnung der zulässigen Grundfläche und Geschossfläche nicht
mitzuzählen sind. In hessischen Gemeinden, die in ihrer
Erschließungsbeitragssatzung die Formulierung der MEBS 11/2001 verwenden, sind
also Grundstücksteile, für die im Bebauungsplan Private Grünfläche
festgesetzt ist, im Fall der Anwendung des Geschossflächenmaßstabs bei
der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht zu berücksichtigen.
Nach § 6 Abs 1 der aktuellen Mustersatzung 02/2006 gilt als Grundstücksfläche grundsätzlich die Fläche des Buchgundstücks. Die teilweise Festsetzung von privaten Grünflächen ist danach beitragsrechtlich unbeachtlich.
Grundstücke, die insgesamt als Fläche für Ausgleich oder als private
Grünfläche festgesetzt sind, sind weder bei der Verteilung noch bei der
Beitragserhebung zu berücksichtigen, weil sie nicht i.S.d. § 133 Abs.1
BauGB der Beitragspflicht unterliegen.
Erich Bauer
Manuskript Stand 9.11.2006
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