Zur Behandlung grünordnerischer Festsetzungen des Bebauungsplanes im Beitragsrecht

Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts u.a. durch Festsetzungen als Flächen zum Ausgleich. Derartige Festsetzungen können die Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB überlagern, was beitragsrechtlich unproblematisch ist. Sie können aber auch als eigene ausschließliche Festsetzungen auf Teilen der Grundstücke liegen, wie dies in der Vergangenheit auch schon vielfach mit der Festsetzung Privater Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB praktiziert wurde. Zunehmend sind nun Erschließungsanlagen in derart beplanten Gebieten abzurechnen. Es stellt sich die Frage, wie die Grundstücksteile, die einer solchen "Grünfestsetzung" unterliegen, beitragsrechtlich zu behandeln sind. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass in einem Bebauungsplan auf einem Teil des Grundstücks überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB festgesetzt sind, auf einem anderen Teil Private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB.

In der Entscheidung 8 C 12/94 vom 10.10.1995, Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1996 S. 167, hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass in der Frage des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB Baubeschränkungen, die die von anderen Festsetzungen eines Bebauungsplanes gewährte Ausnutzbarkeit einschränken, keine Rolle spielen, dass das (Buch-)Grundstück also immer grundsätzlich in seiner ganzen Größe als erschlossen anzusehen ist. Gleichwohl spielen bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes derartige Nutzungshindernisse dann eine Rolle, wenn die Hindernisse auf ein Element des satzungsgemäßen Verteilungsmaßstabes, § 131 Abs. 2 BauGB, direkt einwirken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (8 B 171/94 vom 29.11.1994, HSGZ 1995 S. 161) in einem Fall, in dem die einschlägige Erschließungsbeitragssatzung den sogenannten Vollgeschoßmaßstab zur Verteilung vorgesehen hat, entschieden, dass der Teil der Grundstücke, der als Private Grünfläche ausgewiesen war, bei der Verteilung mit zu berücksichtigen sei, weil diese Festsetzung des Bebauungsplanes gerade nicht auf das nach der Satzung anzuwendende Verteilungskriterium Vollgeschosszahl einwirke . Dieses Urteil ist aber für hessische Gemeinden, die insofern die Mustersatzung (MEBS 11/2001) des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zugrunde legen, nicht einschlägig, weil dort nicht der Vollgeschossmaßstab, sondern entweder der Grundstücksflächenmaßstab oder der Geschossflächenmaßsstab Verwendung findet.

Gemäß § 5 Satz 1 MEBS 11/2001 ist der beitragsfähige Aufwand nach den Grundstücksflächen zu verteilen. In diesen Fällen ist vom Grundsatz des § 6 Abs. 1 MEBS 11/2001 auszugehen und die gesamte Fläche des Grundbuchgrundstücks - also einschließlich der als Private Grünfläche ausgewiesenen Teile - in Ansatz zu bringen.

Soweit im Abrechnungsgebiet aber unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzungen zulässig sind, ist gemäß § 5 Satz 2 MEBS 11/2001 nach den Geschossflächen zu verteilen. Die Geschossfläche errechnet sich nach § 20 Abs. 2 der BauNVO aus der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Für das Baurecht ist geklärt, dass Grundstücksteile, die als Private Grünfläche ausgewiesen sind, nicht zum Bauland im Sinne der zuvor genannten Vorschrift zählen und dass diese Teile bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche und Geschossfläche nicht mitzuzählen sind. In hessischen Gemeinden, die in ihrer Erschließungsbeitragssatzung die Formulierung der MEBS 11/2001 verwenden, sind also Grundstücksteile, für die im Bebauungsplan Private Grünfläche festgesetzt ist, im Fall der Anwendung des Geschossflächenmaßstabs bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht zu berücksichtigen.

Nach § 6 Abs 1 der aktuellen Mustersatzung 02/2006 gilt als Grundstücksfläche grundsätzlich die Fläche des Buchgundstücks. Die teilweise Festsetzung von privaten Grünflächen ist danach beitragsrechtlich unbeachtlich.

Grundstücke, die insgesamt als Fläche für Ausgleich oder als private Grünfläche festgesetzt sind, sind weder bei der Verteilung noch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, weil sie nicht i.S.d. § 133 Abs.1 BauGB der Beitragspflicht unterliegen.


Erich Bauer
Manuskript Stand 9.11.2006
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