Am 1.1.2012 trat mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze, GVBl. I, 2011, S. 786 der § 8b Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung mit einer zusätzlichen Ziffer 5a in Kraft. Danach findet ein Bürgerentscheid nicht statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahmen des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Wie in verschiedenen anderen Bundesländern auch soll damit das Schicksal eines einmal begonnenen Aufstellungsverfahrens für einen Flächennutzungsplan oder einen Bebauungsplan ausschließlich in der Hand der Gemeindevertretung liegen. Das gelegentlich zu beobachtende Katz- und Mausspiel zwischen den Vertrauenspersonen des dem Bürgerentscheid vorgeschalteten Bürgerbegehrens und der Gemeinde bei Beschlüssen zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplanentwurfs und beim Satzungsbeschluss dürfte damit der Vergangenheit angehören.
Ob der Hessische Gesetzgeber bedacht hat, dass der Aufstellungsbeschluss nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein notwendiger Bestandteil eines Bauleitplanverfahrens ist, ein Bebauungsplan daher auch ohne einen solchen Beschluss in Kraft treten kann? Nach dem Gesetzeswortlaut wäre zu einem solchen Bauleitplan demnach überhaupt kein Bürgerentscheid möglich.
Nach Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes verbleibt es für Bürgerbegehren, die zum Jahresbeginn 2012 bereits eingereicht worden sind bei der bisherigen Regelung.
Manuskript Stand 01.01.2012
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