01.06.2007 Was bedeutet Eigentümeridentität bei Hinterliegergrundstücken für das Erschließungsbeitragsrecht?
Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im Urteil vom 19.5.2004, 6 E 1099/04 die
Auffassung vertreten, dass Eigentümeridentität im
Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge der Beitragspflicht für ein
Hinterliegergrundstück nur dann vorliegen kann, wenn die Grundstücke im
Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen. Ein
Hinterliegergrundstück, das im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten
stand, während das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines der
Ehegatten stand, war nach dieser Entscheidung nicht von der Anlage
erschlossen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dies in der Entscheidung 5 UE 3392/04 vom 1.2.2006 ebenso gesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun am 28.3.2007, 9 C 4.06,
dass ein Hinterliegergrundstück bei einheitlicher Nutzung mit dem an
die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann
erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB ist, wenn
es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des
Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des
Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen
Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu
erfüllen.
Manuskript Stand 01.06.2007
Mit der vorstehenden Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen. Gegen dessen daraufhin ergangenes Urteil vom 15.11.2007, 5 UE 941/07 wurde die Zulassung der Revision beantragt, was des Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.2.2008, 9 B 14.08 abgelehnt hat.
Manuskript Stand 22.04.2008
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