01.06.2007 Was bedeutet Eigentümeridentität bei Hinterliegergrundstücken für das Erschließungsbeitragsrecht?

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im Urteil vom 19.5.2004, 6 E 1099/04 die Auffassung vertreten, dass Eigentümeridentität im Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge der Beitragspflicht für ein Hinterliegergrundstück nur dann vorliegen kann, wenn die Grundstücke im Eigentum jeweils derselben Person oder Personenmehrheit stehen. Ein Hinterliegergrundstück, das im gemeinsamen Eigentum von Eheleuten stand, während das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines der Ehegatten stand, war nach dieser Entscheidung nicht von der Anlage erschlossen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dies in der Entscheidung 5 UE 3392/04 vom 1.2.2006 ebenso gesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun am 28.3.2007, 9 C 4.06, dass ein Hinterliegergrundstück bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB ist, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen.

Manuskript Stand 01.06.2007


Mit der vorstehenden Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen. Gegen dessen daraufhin ergangenes Urteil vom 15.11.2007, 5 UE 941/07 wurde die Zulassung der Revision beantragt, was des Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.2.2008, 9 B 14.08 abgelehnt hat.

Manuskript Stand 22.04.2008

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