1.12.2000 Keine gesonderte Abrechnung der Erneuerung eines einzelnen Ortsteilnetzes mehr

Wenn eine Hessische Gemeinde in der Vergangenheit Erweiterungs- und Erneuerungsmaßnahmen an ihren Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen durchführte, die auf einen ihrer Ortsteile beschränkt waren, wurden regelmäßig die Grundstückseigentümer dieses Ortsteils zu entsprechenden Beiträgen herangezogen. Durch Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1987 war diese Praxis bisher rechtlich abgesichert.

In der Entscheidung 5 TG 2895/00 vom 5.10.2000, Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 2001, S. 38, hat das Gericht nun unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine solche "ortsteilbezogene" Abrechnung mit dem Prinzip der Gobalberechnung nicht vereinbar ist. Hat sich eine Gemeinde einmal dafür entschieden, beispielsweise ihr gesamtes Leitungsnetz als eine Einheit zu betrachten, muß diese Entscheidung auch für spätere Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen gelten, mit der Folge, dass bei der Kalkulation eines Beitragssatzes die jeweiligen Kosten auf die Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes zu verteilen und Beiträge bei den Eigentümern sämtlicher beitragspflichtiger Grundstücke im Gemeindegebiet zu erheben sind.

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