In der Planungsregion Mittelhessen war es viele Jahre lang üblich, über Anträge auf Abweichung vom Regionalplan abschließend im Haupt- und Planungsausschuss statt im Plenum der Regionalversammlung zu entscheiden. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof kritisch gesehen. Am 1.1.2012 trat nun mit Artikel 11c des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze, GVBl. I, 2011, S. 786 eine Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes in Kraft, nach der die drei Hessischen Regionalversammlungen Entscheidungen über Abweichungen und Stellungnahmen zu Planungen anderer Planungsträger auf einen Ausschuss delegieren können. Nur die Entscheidung über die Regionalpläne selbst bleiben dem Plenum vorbehalten.
Einerseits erhofft man sich damit wohl eine schnellere Entscheidung als durch das Plenum der Versammlung, das im Regelfall nur im 2-Monatsturnus zusammentritt und dessen Entscheidungen ohnehin in Ausschüssen, insbesondere im Haupt- und Planungsausschuss vorbereitet werden. Offenbar wird im Hinblick auf die in den zuletzt in Kraft getretenen Regionalplänen enorm gesteigerte Regelungsdichte insbesondere im Regionalen Flächennutzungsplan als Teil des Regionalplans Südhessen auch mit einem Anstieg der Zahl der Abweichungsanträge gerechnet.
Andererseits hatte zumindest der Betreiber dieser Seiten, der der Regionalversammlung Südhessen von 2006 bis 2011 als einziges nicht fraktionsgebundenes Mitglied angehörte, nicht den Eindruck, dass die 99 Mitglieder der Regionalversammlung unter der Bearbeitungslast der Abweichungsanträge gelitten hätten. Es liegt nun an den Regionalversammlungen zu entscheiden, ob sie sich als Plenum weiterhin um teilweise stark umstrittene Großprojekte kümmern oder dies einem kleinen Kreis regionaler Spitzenpolitiker im Ausschuss überlassen wollen..
Manuskript Stand 02.01.2012
zurück zur Seite mit den Neuigkeiten http://www.rechtsbeistand-bauer.de/rb/n.htm