02.08.2014 Kostenerstattung für Anschlussleitungen bei Wohnungseigentum

Wenn bis Jahresende 2012 ein Kostenerstattungsbescheid beispielsweise für die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung erging, so erging der einheitlich an den Verwalter, bzw. falls keiner bestellt war an einen der Eigentümer. Zum 1.1.2013 wurde nun in § 11 Abs. 7 KAG der Satz 3 eingefügt, wonach bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig werden. Durch den Verweis in § 12 Abs.1 Satz 2 KAG gilt diese Regelung nun auch für die Kostenerstattung anch § 12 KAG. Was bisher meist in den Satzungen für Beiträge bereits schon so geregelt war - was auch möglich war, ohne im Gesetz ausdrücklich normiert zu sein - , gilt nunmehr auch für die Kostenerstattung.

Für Doppelhaushälften und Reihenhäuser die nicht auf real geteilten einzelnen Grundstücken errichtet wurden, sondern nach Wohnungseigentumsgesetz geteilt wurden bedeutet dies, dass beispielsweise bei einer Erneuerung eines der Hausanschlüsse die Kosten auf alle Miteigentumsanteile zu verteilen sind und bei Erneuerung mehrer Anschlüsse die Summe der ggf. unterschiedlich hohen Kosten der einzelnen Leitungen.

Manuskript Stand 02.08.2014

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