04.08.2014 Keine Tiefenbegrenzung im Straßenbeitragsrecht für gänzlich im Innenbereich gelegene Grundstücke

Bereits seit einigen Jahren kennt das Satzungsmuster, das der Hessische Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedskommunen zur Verfügung stellt nur noch eine Tiefenbegrenzungsregelung für solche Grundstücke, die vom Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§35 BauGB) übergehen. Damit ist auch klargestellt, dass für vollständig im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke keine Tiefenbegrenzung vorzunehmen ist. In Kommunen, die diese Satzungsregelung übernommen haben, herrscht insoweit Klarheit.

In vielen Kommunen sind aber auch noch Straßenbeitragssatzungen in Kraft, die eine einfache Tiefenbegrenzungsregelung enthalten, die vom Wortlaut her ihren räumlichen Anwendungsbereich nicht differenziert. In diesen Fällen war fraglich, ob die Tiefenbegrenzung zumindest auch für Grundstücke, die vollständig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 BauGB liegen anzuwenden sei. Der Hessische VGH hat im Urteil vom 21.11.2006, 5 UE 463/06, HSGZ 2007, S. 131 - ohne dass es im entschiedenen Fall darauf ankam - noch gemeint, dass er in bestimmten Fällen eine Tiefenbegrenzung auch für gänzlich im Innenbereich gelegene Grundstücke für denkbar hält. Dafür musste der Senat in der Literatur Kritik hinnehmen, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage , § 35, Rd-Nr. 37. Der Hessische VGH hat nun in einem Urteil vom 10.06.2014, 5 A 337/13 klargestellt, dass eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht nur insoweit zulässig ist, als sie den baulich nutzbaren Innenbereich vom Außenbereich generalisierend abgrenzt.

Achtung!

Für das Erschließungsbeitragsrecht vertritt das BVerwG im Urteil vom 12.11.2014, 9 C 7.13 die entgegengesetzte Aufassung:

"Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (wie Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365)".

Manuskript Stand 21.03.2015

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