Im Erschließungsbeitragsrecht ist seit jeher anerkannt, dass Gemeinden in ihren Satzungen für Grundstücke, die von mehreren gleichartigen Erschließunganlagen erschlossen sind, meist Eckgrundstücke, eine Ermäßigung - etwa auf 2/3 - der Bemessungsfläche vorsehen dürfen, mit der Folge, dass die übrigen nur einmal erschlossenen Grundstücke entsprechend höher belastet werden.
Bei der Erhebung von Straßenbeiträgen war es in Hessen bisher üblich, dem früheren Satzungsmuster des Hessichen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) folgend, Grundstücke, die an mehreren Anlagen gelegenen sind, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes mit ihrer vollen Berechnungsfläche anzusetzen, Beiträge dann aber nur für eine "eckermäßigte" Fläche zu erheben, mit der Folge, dass die Gemeinde den Differenzbetrag zu übernehmen hatte.
Mit dem Satzungsmuster 9/2001 hatte der HSGB nun die Regelung der
Straßenbeitragssatzung an die der Erschließungsbeitragssatzung
angepasst. Gemeinden, die ohnehin wegen der Notwendigkeit,
Verteilungsregelungen für Außenbereichsgrundstücke in die Satzung
aufzunehmen, die Straßenbeitragssatzung entsprechend ändern mussten,
haben seither auch die Änderung der "Eckgrundstücksvergünstigung"
übernommen. Das Verwaltungsgericht Kassel sah im Hinblick auf ältere
Rechtssprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auf die
Ausführungen von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.
Auflage, § 36 Rdnrn. 16 ff. eine solche Regelung jedoch für unwirksam
an. In der Entscheidungen vom 9.11.2004,
Manuskript Stand 8.5.2007
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