6.03.2008 Zeitpunkt, zu dem ein Bauleitplan mit der regionalplanerischen Zielsetzung im Einklang stehen muss

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 14.5.2007, 4 BN 8.07 entschieden, dass ein Bebauungsplan nicht bekanntgemacht werden darf, wenn zwar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung gegepasst war (§ 1 Abs. 4 BauGB), anschließend aber vor dessen Inkrafttreten ein der Intension des Bebauungsplanes widersprechendes Ziel der Raumordnung wirksam wurde. Das Anpassungsgebot des BauGB gelte ja selbst für einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan.

Den vom zeitlichen Ablauf her sozusagen umgekehrten Fall hat nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 8.11.2007, 3 N 3067/06 entschieden. Hier war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und des Inkrafttretens des Bebauungsplanes das Anpassungsgebot verletzt. Durch eine rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren ergangene Abweichungsentscheidung gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes war der Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt dann aber angepasst. Der VGH stellt in der Entscheidung heraus, dass es bei der Frage der Anpassung an die Ziele der Raumordnung nicht auf den für die Beurteilung einer rechtmäßigen bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) sonst entscheidenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ankommt, sondern auf den sich aus allgemeinem Verwaltungsprozessrecht ergebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Manuskript Stand 06.03.2008

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