11.09.2000 Gemeinde kann Verstoß der Baugenehmigungsbehörde gegen Satzungsregelung abwehren
Wenn in der Vergangenheit eine hessische Baugenehmigungsbehörde eine auf Landesrecht beruhende Satzungsregelung einer Gemeinde, beispielsweise über Stellplätze oder bauliche Gestaltung nicht beachtete bzw. davon Befreiungen erteilte, ohne dass die Voraussetzungen für die Befreiung vorlagen, musste sich die Gemeinde sagen lassen, dass - anders als im Fall der auf Bundesrechts beruhenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes - die Anwendung des auf Landesrecht beruhenden Satzungsrechts ausschließlich Angelegenheit der (insoweit staatlich tätigen) Baugenehmigungsbehörde sei.
Der Hessische VGH hat nun durch Urteil vom 10.4.2000, 9 UE 2459/96, Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 2001, S. 74, entschieden, dass die Gemeinde beim Erlass von Satzungsbestimmungen über die Stellplätze in Ausübung ihrer Satzungshoheit als Ausprägung des durch Art 28 Abs 2 GG und Art 137 Abs 1 der Hessischen Verfassung verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Selbstverwaltung tätig wird. Eingriffe in ihre Satzungshoheit durch rechtswidrige Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörde kannn die Gemeinde durch Anfechtungsklage abwehren.
Die Entscheidung ist zu einer Stellplatzregelung auf der Grundlage des § 118 Abs 1 Nr 4 HBO 1990 ergangen. Der VGH bringt aber selbst zum Ausdruck, dass dies auch für die entsprechenden Regelungen der aktuell gültigen HBO zu gelten habe. Zumindest für den Betreiber dieser Seite sind diese Gedanken zum Stellplatzrecht auch ohne weiteres auf die anderen örtlichen Bauvorschriften nach § 81 HBO bzw. deren Vorgängerregelungen übertragbar.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat - wobei es sich mit der Entscheidung des Hessischen VGH ausdrücklich auseinandersetzt - für das Rheinland-Pfälzische Landesrecht genau entgegengesetzt entschieden, Urteil vom 26.4.2001 - 1 A 11339/00 -, BauR 2002, S. 74.
Manuskript Stand 2.10.2002
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