11.10.2009 Formelle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB

Der Gesetzgeber des BauROG wollte mit dem Wegfall der bis zum 31.12.1997 notwendigen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde für Fälle, in denen eine Erschließungsanlage errichtet wurde ohne dass ein entsprechender Bebauungsplan vorlag, eine formelle Erleichterung für die Gemeinden schaffen. In mehreren Bundesländern sind aber die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte der Meinung, dass nach dem Wegfall einer aufsichtbehördlichen Prüfung nun durch die Gemeinde selbst formell geprüft werden müsse, ob die abzurechnende Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügt, so zuletzt OVG Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 08.05.2009, 15 A 770/07. Danach habe der Rat wie in der Bauleitplanung eine Abwägung zu treffen. Die Zuständigkeit könne allerdings auf einen Ausschuss oder die Verwaltungsbehörde der Gemeinde übertragen werden. Eine Prüfung durch die Verwaltung ohne eine förmliche Übertragung der Aufgabe durch den Rat reiche danach nicht aus.

Aus Hessen sind derartige Entscheidungen bisher nicht bekannt. Da sich aber die Vorschriften der Gemeindeordnungen Nordrhein-Westfales und Hessens diesbezüglich inhaltlich nicht unterscheiden, empfiehlt es sich, sicherheitshalber auch in Hessischen Städten und Gemeinden entsprechende Abwägungsbeschlüsse zu fassen.

Manuskript Stand 11.10.2009

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