Den Normenkontrollantrag des Wohnhauseigentümers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12.11.2001,
9 N
1902/00 abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6.3.2002, 4 BN 11.02 zurückgewiesen.
Den Normenkontrollantrag des Konkursverwalters hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2001,
9 N 345/00 abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.4.2002, 4 BN 20.02 zurückgewiesen.
Beide Normenkontrollentscheidungen sind somit rechtskräftig.
Manuskript Stand 29.5.2002
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