13.01.2002 Normenkontrollanträge gegen Offenbacher Bebauungspläne zur Absicherung von Gewerbestandorten abgelehnt

Die Stadt Offenbach hat im Bebauungsplan Nr. 521 B an der Südseite der Mühlheimer Straße die Nutzung so geregelt, dass dieser Standort für produzierendes Gewerbe gesichert bleibt. Ein Konkursverwalter, der ein dort gelegenes Grundstück als Einzelhandelsstandort vermarkten wollte, hat den Plan ebenso angefochten wie der Eigentümer eines anderen Grundstücks, der – obwohl ihm im Plan eine angemessene Erweiterung seiner vorhandenen isolierten Wohnnutzung zugestanden wurde – eine Entwicklung insgesamt in Richtung eines Wohngebietes erreichen wollte.

Den Normenkontrollantrag des Wohnhauseigentümers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12.11.2001,
9 N 1902/00 abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 6.3.2002, 4 BN 11.02 zurückgewiesen.

Den Normenkontrollantrag des Konkursverwalters hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2001,
9 N 345/00 abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.4.2002, 4 BN 20.02 zurückgewiesen.

Beide Normenkontrollentscheidungen sind somit rechtskräftig.

Manuskript Stand 29.5.2002

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