In der Regel ist als Stichtag der Tag des Eingangs der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung anzunehmen. Der hessischen VGH hat nun im Beschluss 5 B 1701/09 vom 28.9.2009 ein späteres Datum für den Fall angenommen, dass die Gemeinde im Anschluss an den Eingang der Unternehmerrechnung durch ein Ingenieurbüro noch den Kostenanteil an der Gesamtbaumaßnahme, der auf die straßenbeitragsfähigen Maßnahmen und auf die anteilige Straßenentwässerung entfiel, ermitteln ließ. Erst mit Eingang dieser Berechnung bei der Gemeinde sei die Berechenbarkeit des Beitrags gegeben und damit der Beitragsanspruch entstanden.
Manuskript Stand 16.11.2009
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