Im Zuge von beitragsfähigen Um- und Ausbaumaßnahmen an Straßen wird meist auch die Kanalsammelleitung erneuert mit der Folge, dass die Grundstückshausanschlüsse zumindest verändert, oft aber auch erneuert werden müssen. Üblicherweise haben Hessische Städte und Gemeinden von der Ermächtigung in § 12 des Kommunalabgabengesetzes Gebrauch gemacht und in ihrem Satzungsrecht den Ersatz der dafür entstehenden tatsächlichen Kosten durch die Grundstückseigentümer normiert. Der wird dann zusätzlich zu den Straßenbeiträgen durch Bescheid festgesetzt.
Werden nun die Tiefbauarbeiten insgesamt ausgeschrieben, wird im Regelfall auch dem insgesamt günstigsten Bieter der Auftrag erteilt. Dabei kann es vorkommen, dass der die beitrags- oder gebührenfinanzierte Teile der Gesamtmaßnahme relativ niedrig angeboten hat, die von den Eigentümern individuell zu tragenden Grundstücksanschlusskosten aber relativ hoch. Der Hessische VGH hält nun im Urteil 5 A 1514/11 vom 25.04.2012 in solchen Fällen die vielfach praktizierte unbesehene Weitergabe der Unternehmerrechnung per Kostenerstattungsbescheid an die Eigentümer für nicht vereinbar mit der Verpflichtung der Gemeinde, als „Geschäftsführer ohne Auftrag“, die Interessen der Grundstückseigentümer als derjenigen, deren Geschäft sie führt, zu wahren.
Der VGH hat deshalb die Ermittlung eines rechnerischen Mittelpreises aus den Angebotspreisen der übrigen Bieter durch die Vorinstanz, Urteil des VG Gießen 4 K 2131/10 vom 31.05.2011 als brauchbare Schätzungsmethode für den geltend zu machenden Kostenersatz gebilligt.
Manuskript Stand 19.06.2012
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