Bei der Erschließung neuer Baugebiete, aber auch im Zuge von
Netzerneuerungsarbeiten für Wasser und Abwasser lassen sich die Gemeinden in
Hessen regelmäßig die Kosten für die erstmalige Herstellung oder die Erneuerung
von Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des § 12 des Hessischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erstatten. Die nach Mustern des Hessischen Städte-
und Gemeindebundes abgefassten einschlägigen Satzungen sehen dies so vor und
ermächtigen zudem zur Erhebung von Vorausleistungen auf diese
Kostenerstattungsbeträge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt nun im
Leitsatz des Beschlusses
"Die Vorschrift des § 11 Abs. 10 HessKAG, nach der
Vorausleistungen auf die Beitragsschuld zur Deckung des Aufwandes für die
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen verlangt werden
können, ist nicht (in entsprechender Anwendung, § 12 Satz 2 HessKAG) auf die
Erstattung der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse anwendbar."
Das
Institut der Vorausleistung diene der Vorfinanzierung länger laufender
beitragsfähiger Baumaßnahmen, bei denen engültige Beiträge ggf. erst nach Jahren
erhoben werden könnten. Demgegenüber bestehe bei einzelnen
Hausanschlussleitungen, deren Kosten jeweils kurz nach Abschluss der jeweiligen
Baumaßnahmen feststünden, ein solches Vorfinanzierungsinteresse nicht.
Für die gemeindliche Praxis bei der Baustellenabrechnung bedeutet dies, dass für Hausanschlussleitungen jeweils unmittelbar nach deren individueller Fertigstellung und nicht erst im Zuge der Schlussrechnung des Unternehmers nach Abschluss sämtlicher ebenfalls beauftragten Arbeiten am jeweiligen Leitungsnetz Rechnungen zu erstellen sind, um Kostenerstattung verlangen zu können. Andernfalls muss die Gemeinde bis zur Schlussrechnung des Unternehmers auch die Grundstücksanschlüsse vorfinanzieren. Im Hinblick auf die Begründung des VGH, der von einer kurzfristigen Abrechenbarkeit der Grundstücksanschlüsse ausgeht, dürfte auch die Einstellung von Fremdfinanzierungskosten in den Kostenerstattungsanspruch ausscheiden.
Manuskript Stand 01.08.2014
Manuskript Stand 20.11.2004
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