20.11.2004 Probleme bei den Grundstücksanschlusskosten

Bei der Erschließung neuer Baugebiete, aber auch im Zuge von Netzerneuerungsarbeiten für Wasser und Abwasser lassen sich die Gemeinden in Hessen regelmäßig die Kosten für die erstmalige Herstellung oder die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen auf der Grundlage des § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erstatten. Die nach Mustern des Hessischen Städte- und Gemeindebundes abgefassten einschlägigen Satzungen sehen dies so vor und ermächtigen zudem zur Erhebung von Vorausleistungen auf diese Kostenerstattungsbeträge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt nun im Leitsatz des Beschlusses 5 UZ 169/04 vom 8.6.2004, NVwZ-RR 2004, S. 893 bezüglich der Vorausleistungserhebung aber folgende Ansicht:
"Die Vorschrift des § 11 Abs. 10 HessKAG, nach der Vorausleistungen auf die Beitragsschuld zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen verlangt werden können, ist nicht (in entsprechender Anwendung, § 12 Satz 2 HessKAG) auf die Erstattung der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse anwendbar."
Das Institut der Vorausleistung diene der Vorfinanzierung länger laufender beitragsfähiger Baumaßnahmen, bei denen engültige Beiträge ggf. erst nach Jahren erhoben werden könnten. Demgegenüber bestehe bei einzelnen Hausanschlussleitungen, deren Kosten jeweils kurz nach Abschluss der jeweiligen Baumaßnahmen feststünden, ein solches Vorfinanzierungsinteresse nicht.

Für die gemeindliche Praxis bei der Baustellenabrechnung bedeutet dies, dass für Hausanschlussleitungen jeweils unmittelbar nach deren individueller Fertigstellung und nicht erst im Zuge der Schlussrechnung des Unternehmers nach Abschluss sämtlicher ebenfalls beauftragten Arbeiten am jeweiligen Leitungsnetz Rechnungen zu erstellen sind, um Kostenerstattung verlangen zu können. Andernfalls muss die Gemeinde bis zur Schlussrechnung des Unternehmers auch die Grundstücksanschlüsse vorfinanzieren. Im Hinblick auf die Begründung des VGH, der von einer kurzfristigen Abrechenbarkeit der Grundstücksanschlüsse ausgeht, dürfte auch die Einstellung von Fremdfinanzierungskosten in den Kostenerstattungsanspruch ausscheiden.


Seit dem 01.01.2013 ermöglicht nun das Hessische Kommunalabgabengesetz in § 12 Abs. 2 eine Vorfinanzierung wie folgt: "Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden."

Manuskript Stand 01.08.2014


Ein weiteres Problem ergibt sich aus einem Leitsatz des Urteils des OVG Lüneburg 9 LB 92/03 vom 18.9.2003:
"Durch den Suspensiveffekt eines Widerspruchs wird nicht der Lauf der fünfjährigen Frist für die in § 228 AO bestimmte Zahlungsverjährung unterbrochen."
Im Gegensatz zum Beitragsrecht, wo § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 VwGO zum Tragen kommt, hat nach überwiegender Auffassung - so auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten geltend gemacht wird, aufschiebende Wirkung. Eine niedersächsische Gemeinde hatte einen solchen Widerspruch - wohl im Interesse des Widerspruchsführers - jahrelang unbearbeitet gelassen und dabei offenbar darauf vertraut, dass die fünfjährige Zahlungsverjährung des § 228 AO wegen des Suspensiveffekts des Widerspruchs unterbrochen sei. Das OVG Lüneburg vertritt nun die Ansicht, dass eine solche Unterbrechung nur duch aktives Handeln der Gemeinde i.S.v. § 231 Abs.1 AO eintreten könne und nicht automatisch als Folge des Suspensiveffekts des Widerspruchs. Rechtsprechung hessischer Verwaltungsgesrichte zu dieser Frage ist zumindest dem Betreiber dieser Seiten nicht bekannt. Im Hinblick auf die auch in Hessen, insbesondere durch die Zwischenschaltung der Anhörung vor dem Ausschuss nach § 7 HessAGVwGO lange Dauer der Widerspruchsverfahren und die mehrjährige Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten kann hessischen Gemeinden nur zu rechtzeitigen Unterbrechungshandlungen geraten werden, etwa zu einer schriftlichen Aufforderung, nach Wegfall des Suspensiveffektes zu zahlen.

Manuskript Stand 20.11.2004

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