21.12.2001 Bemessung von Widerspruchsgebühren in Beitragssachen nach dem Verwaltungsaufwand

In § 14 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zu Verwaltungsgerichtsordnung wird wegen der Widerspruchskosten auf das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) Bezug genommen. Dort war bisher in § 4 Abs. 3 für Geldleistungen ein Wertansatz normiert; 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages waren im Regelfall anzusetzen. An einer Stelle, an der man es kaum vermuten würde, nämlich in Artikel 13 des Hessischen Euro-Umstellungsgesetzes, GVBl.I, 2001, S. 434, das am 1. 1. 2002 in Kraft trat, wurde § 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nun dahingehend geändert, dass die Gebühr zukünftig ausschließlich nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen ist. Dieser wiederum setzt sich nach § 3 Abs. 2 HVwKostG aus Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorischer Abschreibung und Zinsen zusammen, woraus unschwer zu erkennen ist, dass bisher mit "Verwaltungsaufwand" das Ergebnis einer Gebührenkalkulation mit dem Ziel der Festschreibung einer Gebühr in einer Verwaltungskostenordnung gemeint war. Wenn nun zukünftig auch im Einzelfall eine Widerspruchsgebühr nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden soll, dürfte in der Praxis eine Berücksichtigung von Abschreibung und Zinsen ausfallen. Der allgemeine Sachaufwand ist nach Ziffer 16 der Verwaltungsvorschriften zum HVwKostG, StAnz. 2001 S. 4537 in den ebenfalls dort unter Ziffer 14 veröffentlichten Eurobeträgen pro Arbeitsminute bereits enthalten.

Was also ist ab 1.1.2002 zu tun?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die mit der Bearbeitung von Widersprüchen befasst sind, erfassen möglichst minutengenau die Zeiten, die sie auf den einzelnen Widerspruchsfall verwenden. Zeiten, die mehrere Widerspruchsverfahren betreffen, sollten mit der entsprechenden Bemerkung auf die einzelnen Verfahren aufgeteilt werden. Die Dokumentation dieser Arbeitszeiten dürfte Bedeutung erlangen, weil es aufgrund der Änderung in der Bemessungsmethode zukünftig wohl vermehrt zur Anfechtung der Gebührenhöhe kommen dürfte.

Die jeweiligen Zeiten werden dann mit den vom Ministerium der Finanzen zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelten und im Staatsanzeiger bekanntgemachten Minutenkosten (s.o.), multipliziert. Es sind also weder die vom Innenministerium herausgegebenen Personalkostentabellen noch die Sätze aus den kommunalen Satzungen für die dort ebenfalls vorgesehene Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand zu verwenden.

Nach der in Artikel 28 des Euro-Umstellungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschrift sind Gebühren nach der bisherigen Fassung des Gesetzes zu bemessen, wenn der Widerspruch noch im Jahr 2001 eingelegt wurde und die bisherige Regelung zu niedrigeren Gebühren führt als die Neuregelung.


Offensichtlich hat diese Neuregelung im Laufe des Jahres 2002 doch zu einigen praktischen Schwierigkeiten geführt. Der Hessische Städte- und Gemeindebund macht deshalb seine Mitglieder in Eildienst Nr. 15 vom 18.12.2002 darauf aufmerksam, dass die Gemeinden befugt sind, in ihrer Verwaltungskostensatzung die frühere 5%-Regelung - allerdings unter Beachtung der Höchstbeträge des § 4 HVwKostG - wieder einzuführen. Auch wenn der Betreiber dieser Seiten dies selbst noch nicht erlebt hat, ist es doch naheliegend, dass sich aus Kostenbescheiden, denen Arbeitszeitminuten der aus der Sicht der Widerspruchsführer doch so unbeliebten Verwaltungsmitarbeiter zu Grunde liegen, nur wieder neue Widerspruchs- bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, wohingehend die Berechnung eines Prozentwertes in weitaus geringerem Maße rechtsmittelanfällig sein dürfte. Den Städten und Gemeinden ist daher dringend zu empfehlen, die Verwaltungskostensatzung entsprechend zu ändern.

Manuskript Stand 22.12.2002

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