22.02.2008 Anliegerverkehr oder innerörtlicher Durchgangsverkehr

Nach § 11 Abs 3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes bleiben bei der Bemessung von Straßenbeiträgen mindestens 25 vom Hundert des Aufwands außer Ansatz wenn die Einrichtung überwiegend dem Anliegerverkehr dient, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Da - von Stichstraßen und Straßen, die straßenverkehrsrechtlich für anderen als Anliegerverkehr gesperrt sind abgesehen - Straßen regelmäßig auch von Nichtanliegern benutzt werden, wird von den Beitragspflichtigen regelmäßig vorgetragen, der Durchgangsverkehr überwiege. Von anderen, in der Rechtsprechung ver OVG/VGHs entwickelten Abgrenzungskriterien einmal abgesehen, war das Verwaltungsgericht Kassel bei seiner Entscheidung 6 E 567/05 vom 22.2.2007 davon ausgegangen, dass Durchgangsverkehr insbesondere dann vorliege, wenn ein Straßenzug Teile einer Gemeinde miteinander verbinde. Diese Auffassung, die sich aus einem Vergleich mit der Regelung für den überörtlichen Durchgangsverkehr ergab, wurde bisher auch vom Betreiber dieser Seiten vertreten, mit der Folge, dass abgesehen von den Hauptverkehrsachsen einer Gemeinde alle Anbaustraßen als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend angesehen wurden.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun im Urteil 5 UE 1211/07 eine andere Auffassung vertreten. Das Gericht sieht jeden Verkehr, der nicht Ziel- und Quellverkehr zu den Anliegergrundstücken selbst ist, als Durchgangsverkehr an. Danach dienen Straßen, deren Funktion sich nicht überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen Anliegergrundstücke beschränkt, sondern die ihrer Funktion nach bestimmt sind zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs verschiedener Stichstraßen, die aufgrund ihres Charakters als Stichstraßen auf die abzurechnende Straße angewiesen sind, beim Überwiegen dieser Verkehrsart "überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr".

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss 9 B 9.08 vom 21.1.2008 die Beschwerde der Stadt gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Manuskript Stand 22.02.2008

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