22.02.2008 Anliegerverkehr oder innerörtlicher Durchgangsverkehr
Nach § 11 Abs 3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes bleiben bei der
Bemessung von Straßenbeiträgen mindestens 25 vom Hundert des Aufwands
außer Ansatz wenn die Einrichtung überwiegend dem Anliegerverkehr
dient, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem
innerörtlichen Durchgangsverkehr dient und mindestens 75 vom Hundert,
wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Da -
von Stichstraßen und Straßen, die straßenverkehrsrechtlich für anderen
als Anliegerverkehr gesperrt sind abgesehen - Straßen regelmäßig auch
von Nichtanliegern benutzt werden, wird von den Beitragspflichtigen
regelmäßig vorgetragen, der Durchgangsverkehr überwiege. Von anderen,
in der Rechtsprechung ver OVG/VGHs entwickelten Abgrenzungskriterien
einmal abgesehen, war das Verwaltungsgericht Kassel bei seiner
Entscheidung 6 E 567/05 vom 22.2.2007 davon ausgegangen, dass
Durchgangsverkehr insbesondere dann vorliege, wenn ein Straßenzug Teile
einer Gemeinde miteinander verbinde. Diese Auffassung, die sich aus
einem Vergleich mit der Regelung für den überörtlichen
Durchgangsverkehr ergab, wurde bisher auch vom Betreiber dieser Seiten
vertreten, mit der Folge, dass abgesehen von den Hauptverkehrsachsen
einer Gemeinde alle Anbaustraßen als überwiegend dem Anliegerverkehr
dienend angesehen wurden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun im Urteil 5 UE 1211/07
eine andere Auffassung vertreten. Das Gericht sieht jeden Verkehr, der
nicht Ziel- und Quellverkehr zu den Anliegergrundstücken selbst ist,
als Durchgangsverkehr an. Danach dienen Straßen, deren Funktion sich
nicht überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen
Anliegergrundstücke beschränkt, sondern die ihrer Funktion nach
bestimmt sind zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs verschiedener
Stichstraßen, die aufgrund ihres Charakters als Stichstraßen auf die
abzurechnende Straße angewiesen sind, beim Überwiegen dieser
Verkehrsart "überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr".
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss 9 B 9.08 vom 21.1.2008 die Beschwerde der Stadt gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Manuskript Stand 22.02.2008
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