Schlüchtern
Sinntal,
Ortenberg,
Mängel der Beitragssatzkalkulation auf der Flächenseite, auf der Kostenseite, Mängel bei der Anlagendefinition, Mängel bei der Zuordnung der Maßnahme zu den einzelnen Beitragstatbeständen! In jedem Fall geht es um ein anderes Detailproblem - allerdings nicht bei der Bescheiderteilung im jeweiligen Einzelfall, sondern beim Satzungsrecht bzw. bei dessen genereller Anwendung. Zufall oder nicht, die jahrelange "Pechvogelgemeinde" in dieser Hinsicht, die Stadt Hessisch-Lichtenau bekommt Gesellschaft. Insider verwundert das nicht. Nur sehr selten waren Hessische Gemeinden bisher bereit, im Vorfeld seriös und damit beratungsaufwändig - auch kostenaufwändig - die Beitragsangelegenheiten zu durchdenken.
Für die hier aufgestellte These, dass die Häufung kein Zufall ist, sondern vom Hessichen VGH noch weiteres in dieser Richtung zu erwarten ist, spricht folgendes Zitat aus der Entscheidung 5 UZ 1495/04, dort sozusagen als Schlusssatz:
"Dies wiederum wirft besondere Schwierigkeiten auf, da es um die Bewertung von Vorgängen in der Vergangenheit geht, deren rechtliche Bedeutung den Gemeinden vielfach nicht klar war und auf deren rechtliche Einordnung sie auch wenig Wert gelegt haben."
Manuskript Stand 3.6.2005
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