24.3.2006 Untere Bauaufsichtsbehörden entscheiden selbst über Widersprüche

Mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsreform vom 17.10.2005, GVBl. I, 2005, S. 674, wurde in § 16a des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ein vierter Absatz eingefügt. Danach ist für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde diese selbst zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Bisher war das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde zuständig.

Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 27.10.2005 bekanntgegeben wurden, gilt noch die bisherige Regelung.

Manuskript Stand 24.3.2006

zurück zur Seite mit den Neuigkeiten http://www.rechtsbeistand-bauer.de/n.htm