Mit Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Verwaltungsreform vom
17.10.2005, GVBl. I, 2005, S. 674, wurde in § 16a des Hessischen
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ein vierter
Absatz eingefügt. Danach ist für die Entscheidung über einen
Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde diese selbst
zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Bisher war das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde zuständig.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am
27.10.2005 bekanntgegeben wurden, gilt noch die bisherige Regelung.
Manuskript Stand 24.3.2006
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