25.02.2007 Schmunzelecke Beitragsrecht - Schmunzeln oder Weinen nur für Insider - Sonstige Menschen bitte weiterklicken!

Die Betreiber der im Folgenden aufgeführten Seiten haben offenbar Konsequenzen gezogen und die betreffenden Seiten inzwischen vom Netz genommen.

Aus: Der Päsident des Hessischen Rechnungshofs, 101. Vergleichende Prüfung "Vollprüfung 2004: Mittlere Städte" nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG), Schlussbericht für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, 25.April 2005, Ziffer 5.5.3, letzter Absatz:

"Bei der Gemeinde Seeheim-Jugenheim wurden Straßenbeiträge erhoben. Die Grundlage war eine Straßenbeitragssatzung. Eine Beitragskalkulation lag nicht vor, da die Beiträge pauschal an Hand der Lage der Grundstücke ermittelt wurden."

Was gibt es bei einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten zu kalkulieren?


Aus: Entwässerungssatzung der Gemeinde Rockenberg, Wetteraukreis, vom 5.12.2005:

"§ 12 Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Die Geschossfläche beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
e) bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich die Geschossflächenzahl um 0,25"

Bunte Mischung aus Geschossflächenmaßstab und Nutzungsfaktorenmaßstab


Aus: Amtliche Bekanntmachung der Stadt Hanau vom 26.9.2006:

"Mit Beschluß des Magistrats der Stadt Hanau vom 25.09.2006 wurde die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage „Kölnische Straße“ festgestellt. Die Eigentümer der an die vorgenannte Erschließungsanlage angrenzenden beitragsfähigen Grundstücke werden, nach der Satzung der Stadt Hanau über die Erhebung von Straßenbeiträgen vom 17.06.2002, zum Straßenbeitrag herangezogen."

Straßenbeitrag für erstmalige Herstellung ?


Aus:Stadt Darmstadt, Magistratsvorlage Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzanlage) im Baugebiet Ötterstädter Weg (A 24.1, A 25.1 und A 25.2) Vorlage vom: 20.08.2007:

"Im Jahr 2003 wurde die o. g. Lärmschutzanlage mit einem gesamten Kostenaufwand von ca. 3,5 Mio. Euro fertiggestellt. In diesem Zeitpunkt ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Festsetzungsfrist endet somit am 31.12.2007."

Vor Inkrafttreten einer solchen Satzung können keine sachlichen Beitragspflichten entstehen.

Aus dem beigefügten Satzungsentwurf:

"§ 8
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig im Sinne des § 134 BauGB ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig."

Gedankenlos aus § 134 (1) BauGB abgeschrieben. Dingliche Nutzungsrechte nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann es nur in den neuen Bundesländern geben. Darmstadt liegt aber nach wie vor in Hessen.


Aus der Antwort eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht auf einem Internetportal, für die die Fragestellerin 200,00 € zu zahlen hatte:

"Erschließungsbeiträge werden in Hessen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG Hessen) erhoben. § 1 und $ 11 KAG bestimmen, dass die Erschlieungsbeiträge durch Gemeindesatzung erhoben werden müssen. Regelungen zur Stundung der Beiträge ergeben sich somit aus den jeweiligen Gemeindesatzung. Das Kommunalabgabengesetz selbst enthält hierzu keine Regelungen."

Erschließungbeiträge werden in Hessen immer noch nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben. Stundungsregelungen finden sich nicht in den Satzungen, sondern in § 135 Abs. 6 BauGB, der auf das KAG und damit auf die Abgabenordnung verweist.


Manuskript Stand 01.08.2012

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