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Aus: Der Päsident des Hessischen Rechnungshofs, 101. Vergleichende Prüfung "Vollprüfung 2004: Mittlere Städte" nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG), Schlussbericht für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, 25.April 2005, Ziffer 5.5.3, letzter Absatz:
"Bei der Gemeinde Seeheim-Jugenheim wurden Straßenbeiträge erhoben. Die Grundlage war eine Straßenbeitragssatzung. Eine Beitragskalkulation lag nicht vor, da die Beiträge pauschal an Hand der Lage der Grundstücke ermittelt wurden."
Was gibt es bei einer Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten zu kalkulieren?
"§ 12 Geschossfläche in beplanten Gebieten
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach der
Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer
Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht,
ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans
überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der
Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Die Geschossfläche beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
e) bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich die Geschossflächenzahl um 0,25"
Bunte Mischung aus Geschossflächenmaßstab und Nutzungsfaktorenmaßstab
"Mit Beschluß des Magistrats der Stadt Hanau vom 25.09.2006 wurde die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage „Kölnische Straße“ festgestellt. Die Eigentümer der an die vorgenannte Erschließungsanlage angrenzenden beitragsfähigen Grundstücke werden, nach der Satzung der Stadt Hanau über die Erhebung von Straßenbeiträgen vom 17.06.2002, zum Straßenbeitrag herangezogen."
Straßenbeitrag für erstmalige Herstellung ?
"Im Jahr 2003 wurde die o. g. Lärmschutzanlage mit einem gesamten Kostenaufwand von ca. 3,5 Mio. Euro fertiggestellt. In diesem Zeitpunkt ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Festsetzungsfrist endet somit am 31.12.2007."
Vor Inkrafttreten einer solchen Satzung können keine sachlichen Beitragspflichten entstehen.
Aus dem beigefügten Satzungsentwurf:
Gedankenlos aus § 134 (1) BauGB abgeschrieben. Dingliche Nutzungsrechte nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann es nur in den neuen Bundesländern geben. Darmstadt liegt aber nach wie vor in Hessen.
Erschließungbeiträge werden in Hessen immer noch nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben. Stundungsregelungen finden sich nicht in den Satzungen, sondern in § 135 Abs. 6 BauGB, der auf das KAG und damit auf die Abgabenordnung verweist.
Manuskript Stand 01.08.2012
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