Im Regelfall entsteht die Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Anlagen (Kanal und Wasserversorgung) mit der Benutzbarkeit der Anlage. Ist zu diesem Zeitpunkt ein an die Leitung anschließbares Grundstück aber nicht baulich nutzbar weil noch kein Baurecht besteht und entsteht dieses Baurecht später, beispielsweise durch Inkrafttreten eines Bebauungsplanes, so stellt sich die Frage, ob die Beitragssätze der aktuellen Satzung oder die - meist sehr viel niedrigeren - Sätze der Satzung, die galt, als die Anlage benutzbar wurde, anzuwenden sind.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss
Manuskript Stand 25.3.2006
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