Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat nun in einer „Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden“ vom 6.5.2010, Staatsanzeiger für das Land Hessen 2010, S. 1470 unter Ziffer 7 klargestellt, dass die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (§ 93 HGO) strikt einzuhalten sind. Deshalb sind rechtlich mögliche Beiträge zu erheben, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Einschränkung aus dem letzten Halbsatz dürfte nur theoretischer Natur sein. Die gelegentlich gegen eine Straßenbeitragserhebung angeführten Kosten für den damit verbundene Verwaltungsaufwand erreichen nach der langjährigen Erfahrung des Betreibers dieser Seiten nie auch nur annähernd die Größenordnung der Beitragseinnahmen.
Der Erlass verpflichtet die Aufsichtsbehörden, in Kommunen mit defizitärer Haushaltswirtschaft auf den Erlass und die Anwendung einer Straßenbeitragssatzung hinzuwirken. In solchen Kommunen scheidet die Finanzierung beitragsfähiger Maßnahmen mit Krediten grundsätzlich aus.
Man darf gespannt wie, wie das Schwarze-Peter-Spiel zwischen populistischen Mehrheiten in den Vertretungskörperschaften und den jeweiligen Landräten insbesondere bis zur nächsten Kommunalwahl am 27.3.2011 verläuft.
Manuskript Stand 28.05.2010
zurück zur Seite mit den Neuigkeiten http://www.rechtsbeistand-bauer.de/rb/n.htm