30.09.1999 Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

 

In der Drucksache Nr. 14/4173 des Hessischen Landtages vom 27.01.1999 hat die damalige Hessische Landesregierung eine kleine Anfrage eines Abgeordneten des Hessischen Landtages beantwortet mit der dieser wissen wollte, ob die nach § 29 (der damals geltenden Fassung) des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände bei der Aufstellung der Bebauungspläne als Träger öffentlicher Belange oder direkt in ihrer Funktion als anerkannte Verbände zwingend im Verfahren einzuschalten sind. Weiterhin wurde nach den Konsequenzen gefragt, falls die Nichtbeteiligung dieser Verbände einen Verfahrensfehler im Bebauungsplanverfahren darstellen sollte.

 

In ihrer Antwort vertritt die damalige Landesregierung die Auffassung, daß die Beteiligung von Naturschutzverbänden bei der Bebauungsplanung rechtlich nicht zwingend geboten sei. Die Landesregierung verweist auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.1995, NB 43/94 (BRS 57, Nr. 39). Es stehe insoweit im Ermessen der Kommunen, ob sie die Naturschutzverbände beteiligt oder nicht.

 

Anlaß für die Anfrage war ein Bebauungsplanverfahren, in dem der Betreiber dieser Homepage die betreffenden Stadt dahingehend beraten hatte, daß eine Beteiligung der Verbände rechtlich nicht zwingend erforderlich sei.

Manuskript Stand 31.5.2002

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