Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 vom 25.06.2014 die vielfach geäußerten grundsätzlichen Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit wiederkehrender Straßenbeiträge beseitigt. Auch wenn der Beschluss zum Rheinland-Pfälzischen Recht ergangen ist, ist damit insoweit auch für Hessen Klarheit geschaffen. Der Beschluss enthält darüber hinaus auch wertvolle Hinweise für die verfassungskonforme Auslegung des § 11a des Hessischen KAG was die Abgrenzung der Abrechnungsgebiete betrifft.
Mit Beschluss vom 24.11.2014, 1 BvL 20/11 hat das BVerfG folgerichtig auch den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 01.08.2011, 4 K 1392/10.KO, der seinerzeit für große Verunsicherung sorgte, als unzulässig zurückgewiesen.
Manuskript Stand 20.03.2015
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