Die Entscheidung des Hessischen VGH 5
UE 1701/02 vom 16.6.2004, deren materiell-rechtliche Seite bereits im Beitrag
"Probleme bei der Anwendung des Geschossflächenmaßstabs im unbeplanten Innenbereich"
beleuchtet wird, enthält auch eine prozessrechtliche Komponente. Das Gericht
meint darin nämlich, auf der Grundlage des § 113 Abs.2 Satz 2 VwGO die Ermittlung
des "richtigen" Beitrags der beklagten Stadt überlassen zu können. Auf die
Beschwerde der Stadt gegen die Nichtzulassung der Revision, die, was die
materiellen Beschwerdegründe angeht, zurückgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht
dies im Beschluss
Lediglich die "anhand konkreter Vorgaben des Gerichts rechtlich und tatsächlich voll determinierte Neuberechnung" des Beitrags könne so delegiert werden. Der Hessische VGH hatte aber, weil er selbst eine "aufwändige Bestimmung durch Sachverständigengutachten" meinte nicht leisten zu müssen, der Stadt für mehrere unter Denkmalschutz stehende Gebäude die Ermittlung der zulässigen Geschossflächen und damit der unter Denkmalschutzgesichtspunkten zusätzlich zur bestehenden Bausubstanz noch zulässigen An- und Ausbaumöglichkeiten aufgegeben und ihr dazu gar die Mithilfe des Kreisbauamtes angeraten. Dies gehört nach Ansicht des BVerwG allerdings zur Sachverhaltsaufklärung. Letzteres der beklagten Stadt aufzuerlegen, werde der Verpflichtung des Gerichts, die Sache selbst spruchreif zu machen, nicht gerecht.
Wer als Verwaltungspraktiker Beiträge zu erheben hat weiß, wie schwierig oftmals die in der Verteilungsphase zu treffenden Entscheidungen sind; wenn dann eine solche Entscheidung, oft nach Jahren, von einem Gericht überprüft wird, erfährt er gelegentlich, was er damals doch eigentlich schon alles hätte erkennen müssen. Es dürfte zum besseren gegenseitigen Verständnis beitragen, wenn Verwaltungsrichter nun auch einmal - ggf. mit sachverständiger Beratung - derartige Ermittlungen sozusagen in "allererster Instanz" selbst durchführen müssen.
Manuskript Stand 10.2.2005
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