17.7.2002 Rechtsmittel der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB

Wenn eine Gemeinde, die nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, der Auffassung war, der Kreisausschuß oder das Regierungspräsidium habe das von ihr verweigerte Einvernehmen zu einem Vorhaben zu Unrecht gemäß 36 Abs. 2, Satz 3 BauGB ersetzt, musste sie bisher gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Dieses Widerspruchsverfahren entfällt nun gemäß Artikel 4, Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.6.2002, GVBl. I, 2002, S. 342 wegen Nr. 8.2 der Anlage zu § 16a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung ab dem 1.7.2002; Artikel 59 enthält eine spezielle Übergangsvorschrift hierzu. Das richtige Rechtsmittel, über das die Gemeinde nach § 211 BauGB auch zu belehren ist, ist also nunmehr die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die Begründung des Regierungsentwurfs in Druchsache 15/3538 geht davon aus, dass das Ersetzen des von der Gemeinde versagten bauplanerischen Einvernehmens durch das Regierungspräsidium nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet und dass deshalb der Widerspruchsbescheid (derselben Behörde) in der Regel nur eine Wiederholung des Erstbescheides sei. Diese Begründung übersieht, dass das Regierungspräsidium seinerzeit nur im bauaufsichtlichen Widerspruchsverfahren für das Ersetzen des Einvernehmens zuständig war. Zeitlich davor war die jeweilige Bauaufsichtsbehörde beim Kreisausschuß zuständig. Auch deren Entscheidung wird also zukünftig nicht mehr im Widerspruchsverfahren vom Regierungspräsidium überprüft, sondern direkt vom Verwaltungsgericht.


Zwischenzeitlich ist ohnehin die Bauaufsichtsbehörde auch für die Entscheidung über Widersprüche gegen ihre eigenen Verwaltungsakte zuständig geworden, siehe Bericht vom 24.6.2006.

Manuskript Stand 25.11.2006

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