22.01.2002 Widerspruchsrücknahme bereits vor Anhörung im Anhörungsausschuss ist gebührenpflichtig

Ein Bürger wandte sich gegen die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr. Er hatte seinen Widerspruch gegen einen gemeindlichen Vorausleitungsbescheid am Tag vor der angesetzten mündlichen Anhörung vor dem Ausschuß gemäß § 6 des Hessischen Gesetzes zur Ausührung der Verwaltungsgerichtsordnung zurückgenommmen. Er vertrat die Ansicht, dass vor der Rückgabe der Akten vom Anhörungsausschuß an die Ausgangsbehörde keine sachliche Bearbeitung eines Widerspruchs habe erfolgen können und dass deshalb wegen § 4 Abs. 5 Satz 6 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt Satz 3) keine Gebühr angefallen sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt, 12 E 1322/01, sah allerdings bereits in dem nach Einlegung des Widerspruchs gewechselten, die Beitragserhebung erläuternden Schriftverkehr sowie in der Vorbereitung der Gemeinde auf den Sitzungstermin des Anhörungsausschusses eine über das bloße Anlegen des Vorgangs hinaus gehende sachliche Bearbeitung des Widerspruchs.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Manuskript Stand 8.4.2002

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