29.3.2001 Abwassergebühr der Stadt Darmstadt rechtswidrig
Das
Verwaltungsgericht Darmstadt hat am 29.3.2001 in vier Verfahren (4 E 12/97, 4 E
2445/96, 4 E 1131/92, 4 E 970/92) Bescheide über Abwassergebühren der Stadt
Darmstadt aufgehoben, weil die zugrundeliegend Satzung fehlerhaft ist. Der darin
ausschließlich verwendete Frischwassermaßstab ohne Berücksichtigung des vom
unterschiedlichen Versiegelungsgrad der Grundstücke abhängigen unterschiedlichen
Regenwasseranfalls sei in einer Stadt wie Darmstadt im Hinblick auf den hohen
Kostenanteil der Regenwasserbeseitigung an den Gesamtkosten für die
Abwasserbeseitigung kein ausreichend genauer Maßstab. Daneben wurde
festgestellt, dass insbesondere beim Klärwerk Kosten in die
Gebührenbedarfsberechnung eingestellt wurden, bei denen es an der
Erforderlichkeit im Sinne des § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes fehlt.
Das Urteil 4 E 12/97
ist rechtskräftig.
Inzwischen ist die neue Abwasserbeitrags- und gebührensatzung vom 28.8.2002 in Kraft getreten sowie rückwirkend zum 1.1.1999 Änderungen des bisherigen Satzungsrechts mit gleichem Inhalt. Das Gebührensplitting ist nun ebenso berücksichtigt wie einige - wenn auch nicht sämtliche - der vom Verwaltungsgericht kritisierten Kostenfaktoren der Gebührenbedarfsberechnung
Manuskript Stand 21.12.2002
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